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AGB's

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen CLENA Werke Deutschland GmbH Stand: September 2007

I. Geltung

1. Wir liefern und montieren ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Montagebedingungen, gleichgültig, ob es sich im Einzelfall um einen Kauf-, Werk- oder Werklieferungsvertrag oder ein anderes Vertragsverhältnis handelt. Diese Bedingungen gelten abweichend oder ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen und liegen allen mit uns geschlossenen Verträgen zugrunde.

2. Entgegenstehenden oder von unseren Bedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer gewerblichen Kunden widersprechen wir ausdrücklich.

II. Vertragsabschluß und –änderungen, Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Fernabsatzverträgen

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Angaben im Internet oder in Prospekten/Katalogen sind keine bindenden Angebote. Einen Zwischenverkauf der als vorrätig angegebenen Sorten und Mengen behalten wir uns ausdrücklich vor.

2. Fügen wir einem Angebot Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben – bei, so sind diese nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht als verbindlich bezeichnen. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; die Unterla-gen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Der Inhalt des Vertrages wird durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich festgelegt. Bestellt der Kunde Ware über das Internet, gibt er mit der Absendung der Bestellung ein Angebot zum Vertragsschluss ab. Erst mit unserer Auftragsbestätigung gegenüber dem Kunden kommt ein Vertrag zustande. Sowohl die Bestellung als auch die Auftragsbestätigung gelten in dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem die Parteien für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

4. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags müssen schriftlich vereinbart werden.

5. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Fernabsatzvertrag, ist ein Verbraucher uneingeschränkt berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Ware ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht wird hiermit belehrt. Der Kunde hat für die Rücksendung der Ware nach Widerruf eine sichere - nach Möglichkeit die originale - Transportverpackung zu verwenden und die Sendung an unsere Versandadresse zu richten. Für die Rücksendung ist die günstigste Versandart (z.B. Standardpaket) zu wählen. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Wa-re bzw. die Absendung des Widerrufs innerhalb der Zwei-Wochen-Frist. Die Rück-sendung der Ware erfolgt auf unsere Kosten und Gefahr. Mit rechtzeitiger Absendung der Ware bzw. des Widerrufs ist der Kunde nicht mehr an den Vertrag gebun-den. Sofern der Kaufpreis bereits gezahlt wurde, wird dieser von uns erstattet.
Bei Rückgabe benutzter oder beschädigter Ware behalten wir uns vor, für die Wertminderung und für den Wert der Nutzung der Ware Ersatz zu verlangen. Ersatzansprüche entstehen nicht, soweit die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf die Prüfung der Ware zurückzuführen ist.

III. Preise

1. Sofern unsere Vergütung nicht fest vereinbart ist, sind unsere am Liefertag gültigen Preise beziehungsweise unsere am Montagetag gültigen Sätze maßgebend.

2. Die Preise verstehen sich ab Werk und zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Nebenkosten für Verpackung, Transport, Versicherung und dergleichen sind in den Preisen nicht enthalten. Bei Angeboten im Internet werden diese Nebenkosten entsprechend der Preisangabenverordnung mit der Preisausschreibung gesondert bekannt gemacht.

4. Bei Rechnungsbeträgen unter 25,- € Nettowarenwert erheben wir einen Bearbeitungszuschlag in Höhe von 15,- €. 5. Übernehmen wir die Montage und außerdem damit zusammenhängende Nebenarbeiten wie das Einsetzen von Rohrschellen und Heizkörperbefestigungen, Elektroinstallationen, Stemm-, Maurer-, Gipser-, Tischler-, Maler- und ähnliche Arbeiten, die Lieferung von Zier- und Schutzverkleidungen oder Teilen davon sowie den Anstrich von Heizkörpern und Rohrschellen, so sind diese Leistungen gesondert gemäß Ziffer 1. zu vergüten.

IV. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung

1. Unsere Rechnungsbeträge sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in Euro fällig.

2. Bei Verzug ist unsere Vergütung mit 1 % monatlich, mindestens jedoch mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern und 8 Prozentpunkten über Basiszins bei Gewerbetreibenden jährlich zu verzinsen. Unser Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens bleibt unberührt.

3. Bei Zahlung per Scheck trägt der Kunde die Kosten für die Einziehung.

4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.

5. Der Kunde darf gegen unsere Forderungen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

V. Leistungszeit, Verzug, Zurückbehaltung, Erfüllungsort, Teilleistungen

1. Liefer- und Montagefristen beginnen erst, wenn wir uns mit dem Kunden über sämtliche Einzelheiten der Ausführung und alle Bedingungen des Geschäfts geeinigt haben und alle nötigen Informationen vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde seinen Informations- oder Bereitstellungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
2. Verspätet sich unsere Leistung aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, haften wir nicht für Schäden, die auf der Verspätung beruhen.

3. Wir sind zur Zurückbehaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Kunde seine Verpflichtungen gegenüber uns aus diesem oder einem anderen Vertrag oder einem sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.

4. Ist der Vertrag für den Kunden ein Handelsgeschäft, so darf er das uns Geschuldete nur dann zurückbehalten, wenn wir unsere Pflichten aus dem Vertrag grob schuldhaft verletzen oder unsere Leistung grob mangelhaft ist.

5. Für unsere gewerblichen Kunden gilt Harrislee als Erfüllungsort für Lieferungen.

6. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

VI. Gefahrtragung, Versand und Annahme

1. Wir sind berechtigt, Versandart und –weg zu wählen. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware gegen Transportschäden zu versichern.

2. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über, dieses gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten oder die Anfuhr übernehmen.

3. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr spätestens zum Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte entgegenzunehmen.

VII. Transportschäden

Der Kunde hat uns durch den Transport entstandene Beschädigungen oder Verluste unverzüglich anzuzeigen und die Sendung zur alsbaldigen Besichtigung durch den Transportunternehmer oder –versicherer unverändert aufzubewahren. Dies gilt auch dann, wenn sich ein Transportschaden erst beim Auspacken der Ware oder später zeigt.

VIII. Aufstellung und Montage von Geräten

1. Wir übernehmen keine Haftung für die Tragfähigkeit des Bodens am Aufstellungsort oder des Baugrundes oder die sonstige Eignung des Aufstellungsortes.

2. Alle Maurer-, Betonier-, Kanalisations-, Maler- und sonstige Nebenarbeiten obliegen dem Kunden, soweit wir diese nicht ausdrücklich laut Auftragsbestätigung über-nommen haben.

3. Die Versorgungsleitungen für Wasser und Strom sind vom Kunden zu verlegen und anzuschließen. Dies gilt auch für die Rohrverbindungen zwischen Vorlaufbehälter und Pumpen, Pumpen und Kabelschleppanschluss sowie Zusatzeinrichtungen und den Anschluss der Einlaufgarnitur des Vorlaufbehälters an das Wassernetz so-wie für die Steuerschränke, Pumpen, Ventile, den Kabelschleppanschluss und sonstige elektrischen Einrichtungen. Das Spezialkabel zwischen dem elektronischen
Steuerschrank und dem Kabelschleppanschluss wird von uns geliefert; der Kunde hat hierfür einen Kabelkanal anzubringen.

IX. Mängelrüge, Mängelhaftung und Schadensersatz

1. Der Kunde hat uns offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt unserer Lieferung schriftlich anzuzeigen; versäumt er dies, gilt unsere Leistung insoweit als vertragsgemäß. Ist der Vertrag für den Kunden ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378, 381 Abs. 2 HGB.

2. Rügt der Kunde einen Mangel an einem von uns gelieferten Artikel (bis 20 kg), so hat er uns den Artikel auf seine Kosten zu übersenden. Bei berechtigter Mängelrüge erstatten wir die Kosten des üblichen Versandweges.

3. Bei Gefahrübergang vorhandene Mängel unserer Leistung beseitigen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Neulieferung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Kosten der Nachbesserung durch Dritte, die ohne unsere vorherige Zustimmung oder ohne, dass wir zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert wurden, ausgelöst wurden, übernehmen wir nicht. Schlagen Nachbesserung oder Neulieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) fordern oder vom Vertrag zurücktreten.

4. Für vom Kunden geliefertes oder aufgrund einer von ihm vorgegebenen Spezifikationen beschafftes Material, sowie für vom Kunden vorgegebene Konstruktionen übernehmen wir keine Mängelhaftung.

5. Bei Verkauf gebrauchter Geräte übernehmen wir gegenüber unseren gewerblichen Kunden keinerlei Mängelhaftung für etwaige Sachmängel. Gegenüber unseren Privatkunden ist unsere Mängelhaftung für gebrauchte Geräte auf einen Zeitraum von einem Jahr nach Übergabe beschränkt.

6. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Ausgenommen von dieser Haftungsfreizeichnung sind ferner Schäden, die aufgrund einer Verletzung einer wesentlichen Pflicht des Vertrages eintreten, sowie vorhersehbare Schäden. Einer Pflichtverletzung durch uns steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

X. Rücktritt, Kündigung, Abtretung

1. Kommen wir mit der Leistung in Verzug, so kann der Kunde uns eine angemessene Nachfrist setzen und androhen, unsere Leistung nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Sofern wir dann nicht innerhalb dieser Frist leisten, kann der Kunde vom Ver-trag zurücktreten. Die Nachfrist muss uns die Vollendung der bereits in Angriff genommenen Leistung ermöglichen; regelmäßig darf die Nachfrist zwei Wochen nicht unterschreiten.

2. Ein Recht des Kunden zur jederzeitigen Kündigung ist ausgeschlossen.

3. Verschlechtern sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich, wird gegen ihn Insolvenzantrag gestellt oder ein Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4. Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere Zustimmung nur an Versicherer abtreten und nur soweit diese für einen vom Kunden erlittenen Schaden aufkommen. Dies gilt nicht für Geldforderungen im Sinne des § 304a HGB.

XI. Sicherung, Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen vor.

2. Eine Be- und Verarbeitung durch den Kunden erfolgt unentgeltlich für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren; bei Verbindung, Vermischung und Vermengung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware im Zeitpunkt der Verbindung, Vermi-schung oder Vermengung. Der Kunde hat in den vorstehenden Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmung ist, unentgeltlich zu verwahren.

3. Die aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Entsprechendes gilt, wenn die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut wird. Steht die Vorbehaltsware in unserem (Mit-)Eigentum, so werden die Forderungen in Höhe des Betrages abge-treten, der dem Wert unseres Anteils am Gesamtwert entspricht. Dies erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung aus laufender Rechnung. Bereits jetzt nehmen wir die vorstehenden Abtretungen an. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die For-derung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

4. Solange der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt zu verfügen, soweit die Forderungen nach Ziffer 3 wirksam übergehen. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignungen und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzu-teilen.

5. Gerät der Kunde mit einer uns geschuldeten Zahlung länger als eine Woche in Verzug oder gerät er in Vermögensverfall, stellt er insbesondere seine Zahlungen ein, so werden unsere Forderungen sofort fällig und jeglicher Zahlungsaufschub endet. In diesen Fällen sind wir befugt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. Der Kunde ist – unter Ausschluss von Zu-rückbehaltungsrechten – zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten au-ßer bei Abzahlungsgeschäften nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Wir sind zum freihändigen Verkauf berechtigt. Auf Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich eine Aufstellung über die uns nach Maßgabe von Ziffer 3 abgetretenen Forderungen sowie alle weiteren zur
Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu über-mitteln und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

6. Wir verpflichten uns zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl, soweit der Wert unserer Sicherheiten die Summe unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung um mehr als 20% übersteigt.

7. Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht des Landes, in dem sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Land am nächsten kommende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Rechtshandlungen vor-zunehmen, die zur Begründung und Ermittlung solcher Rechte erforderlich sind.

XII. Schutzrechte

Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von bei-gestellten Teilen des Kunden zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass hierdurch Schutzrechte Dritter frei und nicht verletzt werden. Der Kunde stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und ersetzt uns den entstehenden Schaden sowie unsere Kosten und Aufwendungen. Wird dem Kunden und/oder uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein Schutzrecht untersagt, sind wir auch ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

XIII. Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

2. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Flensburg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.




Last Updated: Tuesday, 07 September 2010 02:03